EnEV 2014 – Neue Vorgaben für Immobilieneigentümer und Bauherren

Vorgaben müssen beachtet werden
Energieeinsparverordnung 2014 / EnEv 2014

Alles neu macht der Mai – das gilt auch für die Energieeinsparverordnung, die am ersten Mai in Kraft getreten ist. Von der Novellierung sind vor allem Bauherrn betroffen, denn der Energiebedarf von Neubauten soll ab 2016 um 25 Prozent sinken. Auch für Eigentümer von Bestands-immobilien gibt es neue Pflichten: Sie sollen bestimmte Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, ab 2015 ersetzen. Die wichtigste Neuerung gilt für Eigentümer und Bauherrn gleichermaßen: Beide sind verpflichtet, die Ausstellung eines Energieausweises zu veranlassen, ihn auf Verlangen der zuständigen Behörde und bei Verkauf oder Vermietung den Interessenten vorzulegen sowie in Annoncen Pflichtangaben zu machen. Aber es gibt Ausnahmen.

Wer bereits vor dem ersten Mai 2014 einen gültigen Energieausweis für seine Immobilie hatte, kann sich jetzt getrost zurücklehnen. Vorhandene Energieausweise behalten volle zehn Jahre ihre Gültigkeit und müssen nicht neu beauftragt werden. Auch wer seine Immobilie in absehbarer Zeit nicht vermieten oder verkaufen will, muss jetzt nichts unternehmen.

„Wer jedoch ein Gebäude oder eine Wohnung verkaufen, vermieten oder verpachten will, der ist von der Neuordnung betroffen“, sagt Oliver Klenz von Oliver Klenz Immobilienmanagement in Flensburg. „Der Eigentümer muss dem Interessenten den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen – die Betonung liegt auf unaufgefordert. Es reicht jedoch völlig aus, wenn der Energieausweis oder eine Kopie davon ausgelegt oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang zugänglich gemacht wird (§ 16 Abs. Satz 1 2.HS EnEV). Die Vorlagepflicht vor Vertragsabschluss besteht auch dann, wenn gar keine Besichtigung stattfindet (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EnEV). Auf jeden Fall muss der Energieausweis oder eine Kopie davon dem Vertragspartner bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EnEV).“

Die Pflichtangaben in Annoncen und im Exposé, die für den Verkauf oder die Vermietung werben, wurden erweitert. Angegeben werden müssen die Art des Energieausweises, also ob es sich um einen Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis handelt, außerdem der im Energieausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, darüberhinaus der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes, überdies bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. Der große Umfang der Pflichtangaben wird von den Wohnungs- und Immobilienunternehmen kritisiert, weil er die Anzeigen in Zeitungen unnötig teuer macht.

Liegt zum Zeitpunkt der Insertion kein Energieausweis vor, müssen auch keine Pflichtangaben veröffentlicht werden. Der Maklerverband IVD empfiehlt in diesen Fällen den Hinweis „kein Energieausweis vorhanden“ oder „Energieausweis in Vorbereitung“. Das kann nun aber nicht einfach jeder behaupten, rät Oliver Klenz, denn: „Wer als Eigentümer einen Energieausweis hat, aber trotzdem keine Pflichtangaben macht, dem droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Makler oder Verwalter müssen zwar nicht mit einem Bußgeld rechnen, weil sich die neue Vorschrift nur an Eigentümer und Bauherren richtet. Sie können jedoch im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsgesetz in Anspruch genommen werden. Auf jeden Fall sollten missverständliche Abkürzungen in Zeitungsanzeigen vermieden werden. Sie sparen zwar Anzeigenkosten, bergen aber das Risiko eines Bußgeldes oder einer Abmahnung.

Wer als Bauherr ein neues Haus baut oder umfangreiche Umbauten und Renovierungen vornimmt, ist ebenfalls in der Pflicht. Er muss unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes die Ausstellung des Energieausweises und die Übergabe veranlassen – zum Beispiel an die Mieter oder Käufer. Diese Pflicht bezieht sich nach § 16 Abs. 2 EnEV nur auf fertige Gebäude. Die vor Beginn der Baumaßnahme vorliegenden Baugenehmigungsunterlagen und die ihnen zugrunde liegenden Bedarfsberechnungen einschließlich Wärmeschutznachweis ersetzen den Energieausweis nicht.

Neuer Bestandteil des Energieausweise sind die Energieeffizienzklassen. Sie sollen für mehr Übersichtlichkeit sorgen und sind am sogenannten Bandtacho auf dem Energieausweis ablesbar. Kritiker bemängeln, dass Verbraucher mit diesen Angaben nur wenig anfangen können, weil zum Beispiel die Kosten für ein mit Gas versorgtes Haus der Klasse D genauso hoch sein können wie die eines mit Fernwärme versorgten Hauses der Klasse B. Für Nichtwohngebäude müssen der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt genannt werden.

Damit die Bedeutung des Energieausweise ein größeres öffentliches Gewicht bekommt, wird ein stichprobenartiges Kontrollsystem eingeführt. Eine repräsentative Anzahl der in jedem Jahr ausgestellten Energieausweise werden behördlich daraufhin überprüft, ob die Gebäudedaten plausibel sind, die Modernisierungsempfehlungen nachvollziehbar und die Ergebnisse korrekt ermittelt wurden. Eine Registriernummer, mit der auch die Daten des Ausstellers gespeichert werden, soll Missbrauch verhindern.

Für alle Fragen rund um die Energieeinsparverordnung ist ein kompetenter Immobilienmakler der richtige Ansprechpartner“, darauf weist Oliver Klenz von Oliver Klenz Immobilienmanagement abschließend hin.


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