Immobilien News: Baulärm kann zur Mietminderung berechtigen

Lärm ist eine verbreitete, gesundheitsschädliche Störung.

Wer ihm nicht ausweichen kann, versucht jedenfalls vor Gericht Recht zu bekommen. In der sogenannten „Bolzplatzentscheidung“ des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 197/14) musste der Mieter den Lärm von spielenden Kindern akzeptieren und konnte keine Mietminderung durchsetzen. Dagegen hat das Landgericht Berlin einer Mieterin jetzt das Recht auf Mietminderung zugesprochen. Die Mieterin hatte den Mietvertrag über die in Berlin-Mitte gelegenen Wohnung im Jahr 2000 geschlossen. Damals gab es in der Nachbarschaft eine mit Bäumen bewachsene Baulücke. Zwischen 2013 und 2015 wurden auf diesem Grundstück eine Tiefgarage und ein Gebäude errichtet. Die Baumaßnahmen verursachten wochentags und zeitweise auch am Wochenende erheblichen Lärm, Staub und Erschütterungen. Die Mieterin verlangte rund 20 Prozent der bereits an die Vermieterin gezahlten vollen Miete für neun Monate zurück und bekam Recht. Das Gericht begründete die Entscheidung so: Die Mietvertragsparteien hätten bei Vertragsschluss vereinbart, dass die Wohnung den üblichen Mindeststandard einhalte. Zwar seien in Großstädten Baumaßnahmen nicht unüblich, doch selbst in Berlin sei die ganz überwiegende Mehrzahl der Mietwohnungen von solchen Beeinträchtigungen nicht betroffen. Auch der Umstand, dass der Vermieter über keine rechtlichen Möglichkeiten verfüge, die Beeinträchtigungen abzuwehren oder von dem Nachbarn eine Entschädigung zu verlangen, ändere nichts.


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