Immobilien News: Frist endet: Notfallpläne für Aufzugsanlagen erstellen

Arbeitgeber bzw. Verwender von Aufzügen sind bereits seit Anfang des Jahres dazu verpflichtet, für alle Aufzugsanlagen einen Notfallplan anzufertigen.

Der Plan muss dem zuständigen Notdienst zur Verfügung gestellt oder am Aufzug ausgehängt wird. Bisher besteht noch eine Übergangsfrist, die nun am zum 31. Mai endet. Gibt es danach keinen Notfallplan, kann dies ab dem 1. Juni 2016 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der Notfallplan soll sicher stellen, dass Notfalldienste unverzüglich und angemessen reagieren und umgehend Hilfemaßnahmen einleiten können. Sollte kein Notdienst vorhanden ist, muss der Notfallplan in unmittelbarer Nähe zur Aufzugsanlage sichtbar angebracht werden – am besten an der Hauptzugangsstelle des Gebäudes. Das ermöglicht den Helfern eine gezielte und schnelle Befreiung eingeschlossener Personen. Der Notfallplan muss laut TÜV NORD folgende Details enthalten: den Standort der Aufzugsanlage; den verantwortlichen Arbeitgeber; Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben; Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können; Kontaktdaten derer, die Erste Hilfe leisten können (z.B. Notarzt); Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung; die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage. Zukünftig sollen stichprobenartig Kontrollen durch Aufsichtsbehörden stattfinden.


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