Immobilien News: Keine Teilnahmepflicht des Wohnungseigentümers

Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, an Eigentümerversammlungen teilzunehmen oder diesen bis zum Ende beizuwohnen.

Verlässt ein Wohnungseigentümer die Versammlung vorzeitig und führt so deren Beschlussunfähigkeit herbei, verliert er nicht das Recht, mit einer Anfechtungsklage gegen Beschlüsse vorgehen. Ein Miteigentümer war anderer Ansicht: Ein solches Vorgehen verstoße gegen die Treuepflicht des Eigentümers. Er bezog sich dabei auf die Boykott-Rechtsprechung des Gesellschaftsrechts. Diese verwehrt dem Gesellschafter, sich auf die Beschlussunfähigkeit zu berufen, wenn er diese selbst herbeigeführt hat. Das Amtsgericht Neumarkt konnte sich dieser Auffassung nicht anschließen. Die Boykott-Rechtsprechung ist nicht anwendbar, weil die Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Im Gesellschaftsrecht können Beschlüsse je nach Ausgestaltung der Satzung durch Fernbleiben nach Absprache einzelner Gesellschafter (dauerhaft) gezielt verhindert werden. Um dies zu verhindern, behilft sich die Rechtsprechung mit der Treuepflicht der Gesellschafter. Diese Gefahr ist im WEG-Recht nicht gegeben. Im Rahmen einer Zweitversammlung kann stets ein wirksamer Mehrheitsbeschluss gefasst werden und zwar auch dann, wenn die in der Teilungserklärung oder von Gesetzes wegen vorgesehenen Quoren nicht eingehalten werden (AG Neumarkt, 20.08.2015, 4 C 5/14 WEG).


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